Waldbesitzerinnen NRW e.V.
Der Vorstand
Alexa Gräfin von Plettenberg
(1. Vorsitzende)
Ulrike Schulte-Bausenhagen-Lemke
(2. Vorsitzende)
Hildegard Hansmann-Machula
(Geschäftsführerin und Kassiererin)
Beratende Mitglieder
Walburga von Aretin
Eva Gebhard
Antje Lange
Henriette von Rundstedt
Eleonore Schmitz-Hegemann
Satzung des gemeinnützigen Vereins „Waldbesitzerinnen NRW e.V.“
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Namen Waldbesitzerinnen NRW e.V.
1. Er hat seinen Sitz in Finnentrop.
2.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein dient:
– der Fürsorge für den heimischen Wald im Rahmen der Waldgesetze sowie des Natur-Landschafts- und des Umweltschutzes.
– der Pflege des Erfahrungsaustausches und der fachlichen Zusammenarbeit mit anderen deutschen und ausländischen Waldbesitzerinnen- Vereinen und Interessengruppen
– der Stärkung von Eigenverantwortlichkeit und Kompetenz
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
– Zusammenkünfte zu forstfachlichen Themen,
– Sonstige gemeinsame Veranstaltungen
– Weiterbildung und Information
– Entwicklung eines Internetauftritts
– Erstellung von sonstigem, dem Vereinszweck dienendem Informationsmaterial
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige Person werden, die sich für die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, insbesondere des Waldes einsetzt. Der Vorstand entscheidet innerhalb von zwei Monaten über die Aufnahme des Antragstellers. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin unterschrieben.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
– Neben der Wahl und Abwahl der 1. und 2. Vorsitzenden und der Schatzmeisterin (Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 6 der Satzung) bestimmt sie die Anzahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes, deren Wahl und Abwahl.
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den
– Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands.
– Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
– Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisorinnen sowie Entgegennahme deren Berichts.
– Erlass einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen wurde. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
1. Der Vorstand aus der ersten und zweiten Vorsitzenden und der Schatzmeisterin. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstands.
§ 7 Erweiterter Vorstand/ Beirat
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder dürfen eine angemessene Vergütung für ihre nachgewiesenen Auslagen erhalten.
Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführerin mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Mail erfolgen) vier Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister durch das zuständige Registergericht oder der Anerkennung von Steuerbegünstigungen durch das zuständige Finanzamt bestimmte, formale Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderung eigenständig durchzuführen.
§ 8 Haftung
Der Vorstand ist berechtigt, nach sorgfältiger Prüfung einen ausreichenden Versicherungsschutz bezüglich der Haftung des Vereins abzuschließen.
§ 9 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisorinnen. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
Finnentrop, 20.02.2012